Rechtssatz RS0120743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120743
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
EWG-RL 89/48/EWG - Anerkennungsrichtlinie 389L0048 allg
Rechtssatz
Zweck der DA-RL ist es, Angehörigen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als jenem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben. Die Richtlinie sieht lediglich geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung dafür vor, dass der 'Zuwanderer' den die Berufsausübung betreffenden Bestimmungen des Aufnahmestaats genügt; sie vervollständigt und stärkt gleichzeitig seinen Anspruch darauf, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, wo immer er es wünscht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120743
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_007