Rechtssatz RS0120744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120744
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
EuRAG §24
EuRAG §35
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art13
Rechtssatz
Nach Studienabschluss in Österreich ohne jede zusätzliche - praktische - Ausbildung (Kurse, Ausbildungsveranstaltungen und vor allem Praxis bei Gericht oder einem Rechtsanwalt, den in § 21 b RAO eine gesetzliche Ausbildungspflicht trifft) den Erwerb der berufsrechtlich nötigen Kenntnisse (insbesondere durch praktische Verwendung) mit der Inanspruchnahme vergleichsweise erleichterter ausländischer Berufszugänge zu umgehen, um auf solcherart unbillige (Art 13 Niederlassungs-RL) Weise in der halben Zeitspanne eines inländischen Berufsanwärters zu einer Eignungsprüfung zugelassen zu werden und eben nach deren Bestehen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zu erwirken (§ 35 EuRAG), läuft auf Rechtsmissbrauch hinaus.Nach Studienabschluss in Österreich ohne jede zusätzliche - praktische - Ausbildung (Kurse, Ausbildungsveranstaltungen und vor allem Praxis bei Gericht oder einem Rechtsanwalt, den in Paragraph 21, b RAO eine gesetzliche Ausbildungspflicht trifft) den Erwerb der berufsrechtlich nötigen Kenntnisse (insbesondere durch praktische Verwendung) mit der Inanspruchnahme vergleichsweise erleichterter ausländischer Berufszugänge zu umgehen, um auf solcherart unbillige (Artikel 13, Niederlassungs-RL) Weise in der halben Zeitspanne eines inländischen Berufsanwärters zu einer Eignungsprüfung zugelassen zu werden und eben nach deren Bestehen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zu erwirken (Paragraph 35, EuRAG), läuft auf Rechtsmissbrauch hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120744
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_008