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Rechtssatz RS0120744

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120744

Geschäftszahl

Bkv8/05

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Norm

EuRAG §24
EuRAG §35
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art13

Rechtssatz

Nach Studienabschluss in Österreich ohne jede zusätzliche - praktische - Ausbildung (Kurse, Ausbildungsveranstaltungen und vor allem Praxis bei Gericht oder einem Rechtsanwalt, den in Paragraph 21, b RAO eine gesetzliche Ausbildungspflicht trifft) den Erwerb der berufsrechtlich nötigen Kenntnisse (insbesondere durch praktische Verwendung) mit der Inanspruchnahme vergleichsweise erleichterter ausländischer Berufszugänge zu umgehen, um auf solcherart unbillige (Artikel 13, Niederlassungs-RL) Weise in der halben Zeitspanne eines inländischen Berufsanwärters zu einer Eignungsprüfung zugelassen zu werden und eben nach deren Bestehen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zu erwirken (Paragraph 35, EuRAG), läuft auf Rechtsmissbrauch hinaus.

Entscheidungstexte

  • Bkv 8/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 8/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120744

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_008