Rechtssatz RS0120745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120745
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
EuRAG §24
EuRAG §25
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art1
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art13
Rechtssatz
Ein Bewerber, der beantragt, einerseits zur Eignungsprüfung zugelassen und andererseits praktisch von allen Pflicht- und Wahlfächern befreit zu werden, strebt eine missbräuchliche Umgehung der im Aufnahmestaat geltenden Regeln an, die gemäß Art 13 der Niederlassungs-RL ausdrücklich vermieden werden soll.Ein Bewerber, der beantragt, einerseits zur Eignungsprüfung zugelassen und andererseits praktisch von allen Pflicht- und Wahlfächern befreit zu werden, strebt eine missbräuchliche Umgehung der im Aufnahmestaat geltenden Regeln an, die gemäß Artikel 13, der Niederlassungs-RL ausdrücklich vermieden werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120745
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_009