Rechtssatz RS0120747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120747
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
EuRAG §29
EuRAG §31
EuRAG §32
Rechtssatz
Die für eine Erlassung von Prüfungsfächern gemäß § 29 EuRAG in Frage kommenden Kenntnisse im österreichischen Recht sind aufgrund der bisherigen Ausbildung nachzuweisen. Hiezu genügen frühere Diplomprüfungszeugnisse nicht, wenn deren allgemeine Fachbezeichnung nicht den in §§ 31 und 32 EuRAG angeführten Pflichtfächern mit konkreten Prüfungsbeispielen oder Fächern der mündlichen Prüfung entspricht. Es können weder die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den zwingend vorgeschriebenen Fächern, noch Fächer, die nicht einmal theoretisch Gegenstand einer Diplomprüfung waren, erlassen werden.Die für eine Erlassung von Prüfungsfächern gemäß Paragraph 29, EuRAG in Frage kommenden Kenntnisse im österreichischen Recht sind aufgrund der bisherigen Ausbildung nachzuweisen. Hiezu genügen frühere Diplomprüfungszeugnisse nicht, wenn deren allgemeine Fachbezeichnung nicht den in Paragraphen 31 und 32 EuRAG angeführten Pflichtfächern mit konkreten Prüfungsbeispielen oder Fächern der mündlichen Prüfung entspricht. Es können weder die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den zwingend vorgeschriebenen Fächern, noch Fächer, die nicht einmal theoretisch Gegenstand einer Diplomprüfung waren, erlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120747
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_011