Rechtssatz RS0120748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120748
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
MRK Art6 VI2
MRK Art6 Abs1 II2
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
Rechtssatz
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gilt auch nach Art 6 MRK als „Tribunal", auf welches daher der Gerichtsbegriff der MRK anzuwenden ist, zumal die judizielle Funktion (Entscheidung einer Angelegenheit aufgrund von Rechtsvorschriften nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens) und insbesondere die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit ihrer Mitglieder gewährleistet sind (vgl EGMR 23.6.1981 Le Compte, EuGRZ 1981, 551; 22.10.1984 Sramek, EuGRZ 1985, 336 u.a.). Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist grundsätzlich auch ein „Gericht" i.S Art 234 EG, und zwar ein „Gericht letzter Instanz".Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gilt auch nach Artikel 6, MRK als „Tribunal", auf welches daher der Gerichtsbegriff der MRK anzuwenden ist, zumal die judizielle Funktion (Entscheidung einer Angelegenheit aufgrund von Rechtsvorschriften nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens) und insbesondere die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit ihrer Mitglieder gewährleistet sind vergleiche EGMR 23.6.1981 Le Compte, EuGRZ 1981, 551; 22.10.1984 Sramek, EuGRZ 1985, 336 u.a.). Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist grundsätzlich auch ein „Gericht" i.S Artikel 234, EG, und zwar ein „Gericht letzter Instanz".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120748
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_012