Rechtssatz RS0120767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120767
Entscheidungsdatum
11.10.2006
Norm
MRK Art6 Abs2 III
MRK Art8 IV3h
MRK Art8 IV3m
SicherheitspolG §64
SicherheitspolG §65
SicherheitspolG §78
Rechtssatz
Ein Angeklagter ist aufgrund des aus dem Fairnessgebot des Art 6 MRK abzuleitenden Verbots der Ausübung von Zwang zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) und des Selbstbestimmungsrechtes über seinen Körper (Art 8 MRK) berechtigt, seine Zustimmung zu einem körperlichen Eingriff, wozu auch eine Röntgenuntersuchung zählt (WK-StPO Nach § 149 Rz 73), zu verweigern (WK-StPO Nach § 149 Rz 6 ff, 84). Dies gilt auch dann, wenn diese keine die Schuldfrage, sondern eine sein Alter, somit einen Teil seiner Identität betreffende Beweisaufnahme betrifft, sofern keiner der in § 65 Abs 1 bis Abs 3 SicherheitspolG genannten Fälle vorliegt (WK-StPO § 38 Rz 23, Rz 28).Ein Angeklagter ist aufgrund des aus dem Fairnessgebot des Artikel 6, MRK abzuleitenden Verbots der Ausübung von Zwang zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) und des Selbstbestimmungsrechtes über seinen Körper (Artikel 8, MRK) berechtigt, seine Zustimmung zu einem körperlichen Eingriff, wozu auch eine Röntgenuntersuchung zählt (WK-StPO Nach Paragraph 149, Rz 73), zu verweigern (WK-StPO Nach Paragraph 149, Rz 6 ff, 84). Dies gilt auch dann, wenn diese keine die Schuldfrage, sondern eine sein Alter, somit einen Teil seiner Identität betreffende Beweisaufnahme betrifft, sofern keiner der in Paragraph 65, Absatz eins bis Absatz 3, SicherheitspolG genannten Fälle vorliegt (WK-StPO Paragraph 38, Rz 23, Rz 28).
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/06w
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
- 13 Os 83/06i
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 83/06i
Auch; nur: Ein Angeklagter ist berechtigt, seine Zustimmung zu einem körperlichen Eingriff, wozu auch eine Röntgenuntersuchung zählt (WK-StPO Nach § 149 Rz 73), zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn diese keine die Schuldfrage, sondern eine sein Alter, somit einen Teil seiner Identität betreffende Beweisaufnahme betrifft. (T1); Beisatz: Eine gesetzliche Eingriffsermächtigung für eine Röntgenuntersuchung ist dem geltenden Strafverfahrensrecht nicht zu entnehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120767
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_001