Rechtssatz RS0120768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120768
Entscheidungsdatum
10.12.2025
Rechtssatz
Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (Paragraph 245, Absatz 2, StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen vergleiche WK-StPO Paragraph 245, Rz 47).
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/06w
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
- 12 Os 167/08m
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 167/08m
Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Art 6 MRK und § 90 Abs 2 B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl §§ 178, 179 Abs 1, 245 Abs 2 StPO aF; nunmehr § 7 Abs 2 StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge § 281 Abs 1 Z 5a StPO). (T1)
- 14 Os 56/15i
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
Auch
- 24 Ds 4/17y
Entscheidungstext OGH 05.03.2018 24 Ds 4/17y
Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Nachweise für die ordnungsgemäße Verbuchung und Versteuerung einer Kostenakontozahlung vorgelegt hat. (T2)
- 12 Os 126/25h
Entscheidungstext OGH 10.12.2025 12 Os 126/25h
vgl; Beisatz: Hier: Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten zulässig sind, wenn nach der Sachlage und den Beweisergebnissen eine Erklärung des Beschuldigten eindeutig zu erwarten ist oder bei freier Würdigung der Beweise abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte keine Antwort auf die Vorwürfe weiß. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120768
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_002