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Rechtssatz RS0120768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120768

Geschäftszahl

15Os18/06w; 12Os167/08m; 14Os56/15i; 24Ds4/17y; 12Os126/25h

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (Paragraph 245, Absatz 2, StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen vergleiche WK-StPO Paragraph 245, Rz 47).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/06w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
  • 12 Os 167/08m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 167/08m
    Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Art 6 MRK und § 90 Abs 2 B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl §§ 178, 179 Abs 1, 245 Abs 2 StPO aF; nunmehr § 7 Abs 2 StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge § 281 Abs 1 Z 5a StPO). (T1)
  • 14 Os 56/15i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
    Auch
  • 24 Ds 4/17y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2018 24 Ds 4/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Nachweise für die ordnungsgemäße Verbuchung und Versteuerung einer Kostenakontozahlung vorgelegt hat. (T2)
  • 12 Os 126/25h
    Entscheidungstext OGH 10.12.2025 12 Os 126/25h
    vgl; Beisatz: Hier: Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten zulässig sind, wenn nach der Sachlage und den Beweisergebnissen eine Erklärung des Beschuldigten eindeutig zu erwarten ist oder bei freier Würdigung der Beweise abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte keine Antwort auf die Vorwürfe weiß. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120768

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_002