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Rechtssatz RS0120769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120769

Geschäftszahl

15Os18/06w; 14Os99/12h

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Verwertung der Weigerung des Angeklagten, sich zum Zweck der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seines für die Sanktionsbefugnisgrenze relevanten Alters (Paragraph 5, JGG, Paragraph 36, StGB) einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, ist zulässig, wenn sie weder ausschließlich noch hauptsächlich als Begründung für die Altersannahme herangezogen wird, sondern Verfahrensergebnissse (im konkreten Fall insbesondere das Aussehen des Angeklagten, vor allem sein fortgeschrittener Haarausfall und tiefe Stirnfalten, sowie das Fehlen jeglicher Personaldokumente) vorliegen, die danach rufen, dass der Angeklagte einer Röntgenuntersuchung zur Überprüfung seiner Altersbehauptung zustimmt. Diesfalls sind die Tatrichter berechtigt, die Weigerung einer beweiswürdigenden Erörterung zu unterziehen und dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis zu kommen, auch wenn der Schluss auf die Intention des Angeklagten, sein wahres Alter zu verschleiern, nicht der einzig mögliche ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/06w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
  • 14 Os 99/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 99/12h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die „nicht logisch nachvollziehbare“ Verweigerung von Vergleichsaufnahmen für ein Schallgutachten durch den Angeklagten mängelfrei in die Begründungserwägungen einbezogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120769

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_003