Rechtssatz RS0120779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120779
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden.Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von Paragraph eins, Absatz 5, KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von Paragraph eins, Absatz 5, KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 128/05i
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt. (T1); Veröff: SZ 2006/50
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120779
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00128_05I0000_001