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Rechtssatz RS0120781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120781

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Rechtssatz

Die Informationspflichten des Arbeitgebers umfassen nicht die Rechnungslegung über die Berechnung eines vorzunehmenden Nachschusses. Vielmehr ist es Sache der Pensionskasse im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, PKG, die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Ferner hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, soferne es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage (wie hier) nicht um eine (ausschließlich) leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 76/05t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 76/05t
  • 9 ObA 76/18v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 76/18v
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 19 PKG schafft keinen Anspruch der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gegen die Pensionskasse auf Herausgabe des Geschäftsplanes oder auf Einsichtnahme in diesen. (T1)
  • 9 ObA 38/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 38/20h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120781

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_008OBA00076_05T0000_001