Rechtssatz RS0120791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120791
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Norm
BMVG §27 Abs4
BMVG §27 Abs5
Rechtssatz
Die Abgeltung der dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den einzelnen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Erfüllung der ihnen durch das BMVG zugewiesenen Aufgaben entstandenen Investitions- und Projektkosten durch die einzelnen Mitarbeitervorsorgekassen hat grundsätzlich nach dem auch dafür sachgerechten Muster der (im Wege der Gesetzesanalogie darauf auszudehnenden) Regelung des § 27 Abs 4 und 5 BMVG zu erfolgen. Auch diese Kosten sind von den Mitarbeitervorsorgekassen daher im Verhältnis ihrer in einem zu bestimmenden „Amortisationszeitraum" festzustellenden „Betroffenheit" (entsprechend dem Ausmaß der übermittelten Datensätze, der Online-Zugriffe etc) zu ersetzen.Die Abgeltung der dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den einzelnen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Erfüllung der ihnen durch das BMVG zugewiesenen Aufgaben entstandenen Investitions- und Projektkosten durch die einzelnen Mitarbeitervorsorgekassen hat grundsätzlich nach dem auch dafür sachgerechten Muster der (im Wege der Gesetzesanalogie darauf auszudehnenden) Regelung des Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG zu erfolgen. Auch diese Kosten sind von den Mitarbeitervorsorgekassen daher im Verhältnis ihrer in einem zu bestimmenden „Amortisationszeitraum" festzustellenden „Betroffenheit" (entsprechend dem Ausmaß der übermittelten Datensätze, der Online-Zugriffe etc) zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120791
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060426_OGH0002_0070OB00054_06A0000_001