Rechtssatz RS0120810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Gericht
AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH
Rechtssatznummer
RS0120810
Geschäftszahl
Bsw24208/94; Bsw35778/11; Bsw1586/15
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Die Verteidigungsrechte des Angeklagten werden ausreichend gewahrt, wenn er über die ihm zur Last gelegten Delikte schon während der Vernehmungen und später in der Anklageschrift genau informiert wird, wenn seinem Anwalt in angemessener Frist uneingeschränkte Einsicht in die Prozessakten und in die Anklageschrift gewährt wird und um Vertagung der Verhandlung nicht angesucht wurde.
Entscheidungstexte
- Bsw 24208/94
Entscheidungstext AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 18.10.1995 Bsw 24208/94
Bemerkung: Demel gegen Österreich (T1); Veröff: NL 1996,19
- Bsw 35778/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2018 Bsw 35778/11
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen einer angemessenen Gelegenheit zur Verteidigung, weil dem Verteidiger die Vertretungsbefugnis erst am Vortag der Berufungsverhandlung wieder eingeräumt worden war, er nicht über eine Kopie der Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft verfügte und sein Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung abgewiesen wurde. (Dridi gg Deutschland) (T2); Veröff: NL 2018,344
- Bsw 1586/15
Entscheidungstext AUSL 25.07.2019 Bsw 1586/15
vgl; Beisatz: Keine Verletzung der Verteidigungsrechte durch Beschränkung auf Einsichtnahme in elektronische Dateien in den Amtsräumen der Polizei nach Übermittlung einer vollständigen Kopie des Papierakts, in dem die für die Anklage relevanten Informationen enthalten waren. (Rook gg Deutschland) (T3)
Anm: Veröff: NL 2019,306
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120810
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19951018_AUSL000_000BSW24208_9400000_002