Rechtssatz RS0120816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120816
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Rechtssatz
Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (§ 4 Abs 1 JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 1 JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, die auch dann Platz greift, wenn eine unmündige Person das Unrecht der Tat zu begreifen und dieser Einsicht gemäß zu agieren vermag (vgl WK² § 4 JGG Rz 2). Die Regelung des § 4 Abs 1 JGG kommt allerdings nur Personen zugute, deren vierzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 1 Z 1 JGG). Nach erreichter Mündigkeit ist stets im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB zu prüfen.Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (Paragraph 4, Absatz eins, JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, die auch dann Platz greift, wenn eine unmündige Person das Unrecht der Tat zu begreifen und dieser Einsicht gemäß zu agieren vermag vergleiche WK² Paragraph 4, JGG Rz 2). Die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, JGG kommt allerdings nur Personen zugute, deren vierzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet ist (Paragraph eins, Ziffer eins, JGG). Nach erreichter Mündigkeit ist stets im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 25/06t
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 25/06t
- 15 Os 117/11m
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 117/11m
Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd § 4 Abs 2 Z 1 JGG, siehe auch RS0127375. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120816
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20060613_OGH0002_0140OS00025_06T0000_001