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Rechtssatz RS0120819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120819

Geschäftszahl

4Ob48/06x; 17Ob8/08p

Entscheidungsdatum

09.06.2008

Rechtssatz

Verzierungen in Form von Applikationen - in welcher Gestalt auch immer - sind bei Schuhen, insbesondere bei Sport- und Freizeitschuhen, üblich. Sie sind aus Sicht des Verbrauchers ein wichtiges modisches Attribut und dienen keineswegs nur der Kennzeichnung der Ware als Produkt eines bestimmten Erzeugers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens. Ist ein derartiges Gestaltungsmerkmal durch eine Marke geschützt, so wird in das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nur eingegriffen, wenn das Kollisionszeichen ebenfalls als Herkunftshinweis und nicht bloß als Verzierung aufgefasst wird. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Kollisionszeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsinteressenten für die betreffende Warengattung erweckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/06x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 48/06x
  • 17 Ob 8/08p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 8/08p
    Auch; Beisatz: Ob das beanstandete Zeichen bloß als Verzierung oder auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten für die betreffende Warengattung erweckt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120819

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060523_OGH0002_0040OB00048_06X0000_001