Rechtssatz RS0120819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120819
Entscheidungsdatum
09.06.2008
Rechtssatz
Verzierungen in Form von Applikationen - in welcher Gestalt auch immer - sind bei Schuhen, insbesondere bei Sport- und Freizeitschuhen, üblich. Sie sind aus Sicht des Verbrauchers ein wichtiges modisches Attribut und dienen keineswegs nur der Kennzeichnung der Ware als Produkt eines bestimmten Erzeugers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens. Ist ein derartiges Gestaltungsmerkmal durch eine Marke geschützt, so wird in das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nur eingegriffen, wenn das Kollisionszeichen ebenfalls als Herkunftshinweis und nicht bloß als Verzierung aufgefasst wird. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Kollisionszeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsinteressenten für die betreffende Warengattung erweckt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/06x
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 48/06x
- 17 Ob 8/08p
Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 8/08p
Auch; Beisatz: Ob das beanstandete Zeichen bloß als Verzierung oder auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten für die betreffende Warengattung erweckt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120819
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060523_OGH0002_0040OB00048_06X0000_001