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Rechtssatz RS0120824

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120824

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/06m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 60/06m
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Vgl; Beisatz: Nach § 16 Abs 4 VKrG kann bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung verlangen. (T1)
    Bem.: Vgl nunmehr § 20 HIKrG (T2)
    Beisatz: Auch bei Verzicht des Kreditinstituts auf die Einhaltung der ehemals vereinbarten Kündigungsfrist können zusätzliche Entgelte verrechnet werden. (T3)
    Beis: Daraus folgt, dass § 16 Abs 4 VKrG dem Kreditnehmer im Ergebnis ein Wahlrecht dahin einräumt, ob er sofort tilgen und die Entschädigung in Kauf nehmen oder lieber die Kündigungsfrist einhalten möchte. (T4)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
  • 1 Ob 21/18x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 21/18x
    Auch; Veröff: SZ 2018/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120824

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20060523_OGH0002_0040OB00060_06M0000_001