Rechtssatz RS0120824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120824
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/06m
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 60/06m
- 6 Ob 17/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
Vgl; Beisatz: Nach § 16 Abs 4 VKrG kann bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung verlangen. (T1)
Bem.: Vgl nunmehr § 20 HIKrG (T2)
Beisatz: Auch bei Verzicht des Kreditinstituts auf die Einhaltung der ehemals vereinbarten Kündigungsfrist können zusätzliche Entgelte verrechnet werden. (T3)
Beis: Daraus folgt, dass § 16 Abs 4 VKrG dem Kreditnehmer im Ergebnis ein Wahlrecht dahin einräumt, ob er sofort tilgen und die Entschädigung in Kauf nehmen oder lieber die Kündigungsfrist einhalten möchte. (T4)
- 10 Ob 31/16f
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
- 1 Ob 21/18x
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 21/18x
Auch; Veröff: SZ 2018/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120824
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20060523_OGH0002_0040OB00060_06M0000_001