Rechtssatz RS0120832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120832
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Rechtssatz
Zum Wirkungsbereich eines Organs der Arbeitnehmerschaft (hier: Personalausschuss) im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG zählt - auch wenn das Verfahren Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft - nicht die Vertretung ehemaliger Arbeitnehmer (Pensionisten). Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist zurückzuweisen.Zum Wirkungsbereich eines Organs der Arbeitnehmerschaft (hier: Personalausschuss) im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG zählt - auch wenn das Verfahren Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft - nicht die Vertretung ehemaliger Arbeitnehmer (Pensionisten). Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 195/05z
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 195/05z
Veröff: SZ 2006/49
- 8 ObA 80/21d
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 80/21d
Vgl; Beisatz: Für die Klagslegitimation nach § 54 Abs 1 ASGG kommt es nicht darauf an, welcher Anspruch geltend gemacht wird, sondern wem der Anspruch zukommt, für den eine Klärung angestrebt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120832
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20060329_OGH0002_009OBA00195_05Z0000_001