Rechtssatz RS0120833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120833
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Diese Bestimmung normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge. Zweck dieser Regelung ist einmal die Sicherung der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus soll sie auch den Beschäftiger zu einer sorgfältigen Auswahl des Überlassers anregen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 304/04a
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 304/04a
- 2 Ob 261/07g
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g
Veröff: SZ 2008/137
- 9 ObA 55/11w
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 55/11w
Vgl; Beisatz: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt die Ausfallsbürgenhaftung bereits dann zum Tragen, wenn der Beschäftiger die Ansprüche des Überlassers aus dem Dienstverschaffungsvertrag (arg „seine Verpflichtungen aus der Überlassung“) nachweislich erfüllt hat, er also das mit dem Überlasser für die Überlassung einer Arbeitskraft vereinbarte Honorar bereits bezahlt hat. (T1); Beisatz: Dafür ist der Beschäftiger beweispflichtig (arg „nachweislich“). Als Nachweis kann vor allem die Vorlage einer saldierten, dh vom Überlasser unterfertigten Rechnung gelten. (T2)
- 8 ObA 57/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 57/23z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120833
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20060406_OGH0002_0020OB00304_04A0000_001