Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120833×

Rechtssatz RS0120833

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120833

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Rechtssatz

Diese Bestimmung normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge. Zweck dieser Regelung ist einmal die Sicherung der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus soll sie auch den Beschäftiger zu einer sorgfältigen Auswahl des Überlassers anregen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 304/04a
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 304/04a
  • 2 Ob 261/07g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g
    Veröff: SZ 2008/137
  • 9 ObA 55/11w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 55/11w
    Vgl; Beisatz: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt die Ausfallsbürgenhaftung bereits dann zum Tragen, wenn der Beschäftiger die Ansprüche des Überlassers aus dem Dienstverschaffungsvertrag (arg „seine Verpflichtungen aus der Überlassung“) nachweislich erfüllt hat, er also das mit dem Überlasser für die Überlassung einer Arbeitskraft vereinbarte Honorar bereits bezahlt hat. (T1); Beisatz: Dafür ist der Beschäftiger beweispflichtig (arg „nachweislich“). Als Nachweis kann vor allem die Vorlage einer saldierten, dh vom Überlasser unterfertigten Rechnung gelten. (T2)
  • 8 ObA 57/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 57/23z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120833

Im RIS seit

06.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20060406_OGH0002_0020OB00304_04A0000_001