Rechtssatz RS0120847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120847
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Rechtssatz
§ 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.Paragraph 62, ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 90/05h
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 90/05h
Veröff: SZ 2006/85
- 9 ObA 40/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 ObA 40/23g
nur: § 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120847
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20060607_OGH0002_009OBA00090_05H0000_001