Rechtssatz RS0120851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120851
Entscheidungsdatum
29.05.2013
Rechtssatz
Anders als die Zustellnachweise nach §22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden gilt, sind Übernahmsbestätigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden. Da die Österreichische Post AG selbst keine Behörde ist, fehlt bei Zustellvorgängen zwischen Privaten jegliche Rechtsgrundlage für Bestätigungen oder Vermerke in Form öffentlicher Urkunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120851
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0030OB00307_05A0000_001