Rechtssatz RS0120855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120855
Entscheidungsdatum
06.04.2006
Rechtssatz
Der Anspruchsbegriff im Sinne des § 226 ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des § 411 ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.Der Anspruchsbegriff im Sinne des Paragraph 226, ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des Paragraph 411, ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120855
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060406_OGH0002_0060OB00018_06Z0000_002