Rechtssatz RS0120862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120862
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Rechtssatz
Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb" die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens" darf nicht zu eng verstanden werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 129/06y
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
- 6 Ob 53/09a
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 53/09a
Vgl; Beisatz: Die abstrakte oder konkrete Gefährdung des Fortkommens oder der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit ist darzutun. (T1)
- 6 Ob 88/19p
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
Beis ähnlich wie T1
- 6 Ob 97/22s
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
Beis wie T1
- 6 Ob 48/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
Beisatz: Unter Kredit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Eine Kreditgefährdung liegt daher etwa vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120862
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20060629_OGH0002_0060OB00129_06Y0000_001