Rechtssatz RS0120892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120892
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Für das Vorliegen eines erfinderischen Schritts bedarf es nicht einer Leistung, die sich für einen Fachmann mit durchschnittlichem Können als nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt (Erfindungshöhe für Patent), es genügt vielmehr eine über die fachmännische Routine hinausgehende Lösung, die aber für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120892
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_0040OB00003_06D0000_001