Rechtssatz RS0120899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120899
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des § 114b Abs 2 KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des § 25 Abs 1 Z 2 KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung.Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des Paragraph 114 b, Absatz 2, KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120899
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060511_OGH0002_008OBA00036_06M0000_001