Rechtssatz RS0120911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120911
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Dass der EuGH die Angabe „abstrakter" Prozentsätze verweigerte, spricht nicht dagegen, die Entscheidung über die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung, Verkehrsdurchsetzung) aufgrund des mit einer Umfrage ermittelten Kennzeichnungsgrads des strittigen Zeichens zu treffen. Es kann nur nicht von vorherein gesagt werden, dass ab einem bestimmten Kennzeichnungsgrad immer Unterscheidungskraft anzunehmen wäre. Vielmehr hängt das im Einzelfall davon ab, wie stark die originäre Unterscheidungskraft des Zeichens ausgeprägt ist. Je stärker der bloß beschreibende Charakter ist, um so höher müsste der durch Benutzung erworbene Kennzeichnungsgrad sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 38/06a
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
- 4 Ob 101/20m
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
- 4 Ob 109/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
vgl; Beisatz: Die Verkehrsgeltung eines Zeichens kann auch aufgrund seines Kennzeichnungsgrads beurteilt werden. (T1)
Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120911
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_0040OB00038_06A0000_001