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Rechtssatz RS0120936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120936

Geschäftszahl

8ObA44/06p

Entscheidungsdatum

19.06.2006

Norm

AZG §19f
KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe PktV Abs10

Rechtssatz

Die Verfallsbestimmung des Punktes römisch fünf Absatz 10, des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, wonach nicht nur die Entlohnung der Überstunden, sondern auch deren Abgeltung in bezahlter Freizeit verfällt, wenn sie nicht binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht wird und der Verfall somit unabhängig davon eintritt, ob bzw zu welchem Zeitpunkt sich ein Zeitausgleichsanspruch gemäß §18f Abs2 AZG in einen Entgeltanspruch wandelt, bedeutet keine „völlige Aushöhlung" der gesetzlichen Regelung des §19f AZG. Die Übermittlung der, für die Geltendmachung der Abgeltung für Überstunden ausreichenden Zeitaufzeichnungen innerhalb der im Kollektivvertrag genannten Verfallsfrist von vier Monaten, kann grundsätzlich auch nicht als unzumutbar angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120936

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_008OBA00044_06P0000_002