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Rechtssatz RS0120992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120992

Geschäftszahl

10Ob133/05i

Entscheidungsdatum

17.08.2006

Norm

Verordnung (EG) Nr 1586/97 der Kommission 31997R1586 betreffend Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen für nicht zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen
Verordnung (EG) Nr 2461/1999 der Kommission 3199R2461 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen für nicht zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen

Rechtssatz

Die „Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden" Amtsblatt 7.8.1997 L215, 3 - 16) stellt grundsätzlich auf die Erzeugung von „Endprodukten" ab, die bestimmten Kriterien entsprechen müssen. Der Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass ein Zwischenprodukt bereits den für das Endprodukt geforderten Kriterien entsprechen müsste. Auch das Ausgangsprodukt tut das gerade nicht, sodass jedenfalls in der ersten Phase des Verarbeitungsprozesses immer die Gefahr der verordnungswidrigen Verwendung des Ausgangsprodukts besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120992

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_0100OB00133_05I0000_001