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Rechtssatz RS0120993×

Rechtssatz RS0120993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120993

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde ist Prozessvoraussetzung sowohl für eine Klage auf Beteiligungskostenersatz als auch für die auf Paragraph 181, Absatz eins, Satz 2 BVergG 2002 gestützte Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die zwingende Vorschaltung des Feststellungsverfahrens als Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage soll einer "übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen". Das Gericht und die Parteien sind an eine solche Feststellung gebunden. Voraussetzung einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde, dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig war, die nach Paragraph 184, Absatz 2, BVergG 2002 die Voraussetzung für eine Schadenersatzklage bildet, ist, dass der Widerruf rechtswirksam erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 94/04b
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 94/04b
    Beisatz: Gegen die Annahme eines schlüssigen Widerrufs einer Ausschreibung durch eine weitere Ausschreibung des Auftragsgegenstands spricht die Auffassung, dass diesfalls das zweite Vergabeverfahren mit Rechtswidrigkeit - mangels Beendigung des ersten Vergabeverfahrens - belastet ist. (T1)
  • 7 Ob 101/12x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 101/12x
    nur: Für die Einklagung eines Schadenersatzanspruchs ist der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde Prozessvoraussetzung. (T2)
  • 10 Ob 32/19g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 Ob 32/19g
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 13/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 13/23v
    Beisatz: Hier: Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, die durch qualifizierten Verstoß verursacht wurde, während des Nachprüfungsverfahrens. (T3)
    Beisatz: Hier: BVergG 2018. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120993

Im RIS seit

16.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_0100OB00094_04B0000_001