Rechtssatz RS0120994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120994
Entscheidungsdatum
17.08.2006
Rechtssatz
Die Aufzählung der Endigungsgründe in § 103 Abs 1 BVergG 2002 ist taxativ; andere Endigungsgründe bestehen nicht. Solange ein Vergabeverfahren nicht beendet worden ist, ist ein weiteres Vergabeverfahren über den Auftragsgegenstand rechtswidrig. § 103 BVergG 2002 verpflichtet den Auftraggeber, das Vergabeverfahren förmlich zu beenden.Die Aufzählung der Endigungsgründe in Paragraph 103, Absatz eins, BVergG 2002 ist taxativ; andere Endigungsgründe bestehen nicht. Solange ein Vergabeverfahren nicht beendet worden ist, ist ein weiteres Vergabeverfahren über den Auftragsgegenstand rechtswidrig. Paragraph 103, BVergG 2002 verpflichtet den Auftraggeber, das Vergabeverfahren förmlich zu beenden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 94/04b
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 94/04b
Im vorliegenden Fall liegt die für die Rechtswirksamkeit eines Widerrufs notwendige Verständigung der Bieter nach § 105 Abs 4 BVergG 2002 nicht vor. Eine Feststellung durch den UVS nach § 3 Abs 4 StmkNVG kommt daher nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120994
Dokumentnummer
JJR_20060817_OGH0002_0100OB00094_04B0000_002