Rechtssatz RS0120995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120995
Entscheidungsdatum
26.07.2006
Rechtssatz
Die bei der Bringung von Holz notwendige Zwischenlagerung ist nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt. Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert mangels Einigung der Parteien eine positive verwaltungsbehördliche Bewilligung gemäß § 66 Abs 4 ForstG 1975.Die bei der Bringung von Holz notwendige Zwischenlagerung ist nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt. Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert mangels Einigung der Parteien eine positive verwaltungsbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ForstG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120995
Dokumentnummer
JJR_20060726_OGH0002_0030OB00112_06A0000_001