Rechtssatz RS0120999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120999
Entscheidungsdatum
19.02.2015
Rechtssatz
Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des §13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Rechtslage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine und die wirtschaftlichen Interessen seiner Frau als Anleger ausreichend zu wahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 289/05d
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
- 8 Ob 104/07p
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 104/07p
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Auch; nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T1)
- 6 Ob 229/14s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120999
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0030OB00289_05D0000_002