Rechtssatz RS0121001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121001
Entscheidungsdatum
15.03.2023
Norm
EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1
Rechtssatz
Bei dem in Art 34 Z 1 EuGVVO normierten Versagungsgrund geht es um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 81 Z 3 (früher Abs 4) EO, auf die zurückgegriffen werden kann. Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem müsste nach Art 34 Z 1 EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann.Bei dem in Artikel 34, Ziffer eins, EuGVVO normierten Versagungsgrund geht es um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 81, Ziffer 3, (früher Absatz 4,) EO, auf die zurückgegriffen werden kann. Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem müsste nach Artikel 34, Ziffer eins, EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/06m
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
- 3 Ob 233/06w
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 233/06w
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen den europäischen ordre public könnte nur dann angenommen werden, wenn eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorläge. (T1); Beisatz: Eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei. (T2)
- 3 Ob 38/11a
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 38/11a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 3 Ob 251/18k
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 251/18k
Auch; Beisatz: Dem Wortlaut nach ist der ordre public des Zweitstaats, also des Anerkennungsstaats entscheidend. (T3); Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T4); Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T5)
- 3 Ob 7/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 7/23k
vgl; Beisatz: Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne Luxusgrenze (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121001
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0030OB00049_06M0000_001