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Rechtssatz RS0121002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121002

Geschäftszahl

3Ob49/06m; 3Ob248/11h

Entscheidungsdatum

14.03.2012

Norm

EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46

Rechtssatz

Wie sich aus Artikel 46, Absatz eins, EuGVVO ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Artikel 43, 44, EuGVO, das jedoch mit der Erledigung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Absatz 3, des Artikel 46, EuGVVO ermöglicht es hingegen (wie auch nach österreichischem Recht Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz EO) - unter den Voraussetzungen des Absatz eins, -, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und zwar erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Artikel 43, oder 44 EuGVVO, also in zweiter oder dritter Instanz.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
  • 3 Ob 248/11h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 248/11h
    Beisatz: Hier Schiedsspruch. (T1); Beisatz: Unabhängig von einer Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. (T2); Beisatz: Wird die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit nicht erlegt, so sind etwa (in der Regel vom Erstgericht ja bereits als Folge der Exekutionsbewilligung) gesetzte Maßnahmen nach § 84a EO wieder aufzuheben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121002

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20060530_OGH0002_0030OB00049_06M0000_002