Rechtssatz RS0121002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121002
Entscheidungsdatum
14.03.2012
Norm
EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46
Rechtssatz
Wie sich aus Art 46 Abs 1 EuGVVO ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art 43, 44 EuGVO, das jedoch mit der Erledigung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Abs 3 des Art 46 EuGVVO ermöglicht es hingegen (wie auch nach österreichischem Recht § 84 Abs 5 zweiter Satz EO) - unter den Voraussetzungen des Abs 1 -, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und zwar erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Art 43 oder 44 EuGVVO, also in zweiter oder dritter Instanz.Wie sich aus Artikel 46, Absatz eins, EuGVVO ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Artikel 43, 44, EuGVO, das jedoch mit der Erledigung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Absatz 3, des Artikel 46, EuGVVO ermöglicht es hingegen (wie auch nach österreichischem Recht Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz EO) - unter den Voraussetzungen des Absatz eins, -, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und zwar erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Artikel 43, oder 44 EuGVVO, also in zweiter oder dritter Instanz.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/06m
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
- 3 Ob 248/11h
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 248/11h
Beisatz: Hier Schiedsspruch. (T1); Beisatz: Unabhängig von einer Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. (T2); Beisatz: Wird die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit nicht erlegt, so sind etwa (in der Regel vom Erstgericht ja bereits als Folge der Exekutionsbewilligung) gesetzte Maßnahmen nach § 84a EO wieder aufzuheben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121002
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0030OB00049_06M0000_002