Rechtssatz RS0121006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121006
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Eine Bestimmung wie:
„Die Miet- und Servicevereinbarung beginnt mit Betriebsbereitstellung der Anlage und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde verzichtet für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate auf Kündigung." In den AGB eines Unternehmers, der Telekommunikationsanlagen u. a. vermietet und wartet, ist unter den in dieser Entscheidung erörterten näheren Voraussetzungen nicht nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG iVm § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.„Die Miet- und Servicevereinbarung beginnt mit Betriebsbereitstellung der Anlage und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde verzichtet für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate auf Kündigung." In den AGB eines Unternehmers, der Telekommunikationsanlagen u. a. vermietet und wartet, ist unter den in dieser Entscheidung erörterten näheren Voraussetzungen nicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 121/06z
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
Veröff: SZ 2006/82
- 4 Ob 91/08y
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
Vgl; Beisatz: Hier: Mindestvertragsdauer eines Mobiltelefonievertrags von 24 Monaten beim Erwerb eines preisgestützten Endgeräts für zulässig erachtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121006
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0030OB00121_06Z0000_001