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Rechtssatz RS0121009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121009

Geschäftszahl

15Os139/05p

Entscheidungsdatum

03.08.2006

Rechtssatz

Wenngleich aus Paragraph 271, Absatz eins, letzter Satz StPO auch das Recht der Partei ableitbar ist, die Unterlassung („Streichung") der Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zu begehren, kann der gegen die Antragsabweisung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil selbst im Fall der Verletzung von Verteidigungsrechten durch eine im konkreten Fall vom Vorsitzenden unzulässiger Weise geäußerten Wertung des Verhaltens des Angeklagten deren wahrheitsgemäße Protokollierung keine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121009

Dokumentnummer

JJR_20060803_OGH0002_0150OS00139_05P0000_001