Rechtssatz RS0121009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121009
Entscheidungsdatum
03.08.2006
Rechtssatz
Wenngleich aus § 271 Abs 1 letzter Satz StPO auch das Recht der Partei ableitbar ist, die Unterlassung („Streichung") der Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zu begehren, kann der gegen die Antragsabweisung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil selbst im Fall der Verletzung von Verteidigungsrechten durch eine im konkreten Fall vom Vorsitzenden unzulässiger Weise geäußerten Wertung des Verhaltens des Angeklagten deren wahrheitsgemäße Protokollierung keine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.Wenngleich aus Paragraph 271, Absatz eins, letzter Satz StPO auch das Recht der Partei ableitbar ist, die Unterlassung („Streichung") der Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zu begehren, kann der gegen die Antragsabweisung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil selbst im Fall der Verletzung von Verteidigungsrechten durch eine im konkreten Fall vom Vorsitzenden unzulässiger Weise geäußerten Wertung des Verhaltens des Angeklagten deren wahrheitsgemäße Protokollierung keine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121009
Dokumentnummer
JJR_20060803_OGH0002_0150OS00139_05P0000_001