Rechtssatz RS0121013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121013
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des § 6 ZPO ist zulässig.Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des Paragraph 6, ZPO ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121013
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060627_OGH0002_0030OB00122_06X0000_001