Rechtssatz RS0121030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121030
Entscheidungsdatum
26.11.2012
Rechtssatz
Zessionsverbote, die vor dem 1. 6. 2005 (in Kraft treten des § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.Zessionsverbote, die vor dem 1. 6. 2005 (in Kraft treten des Paragraph 1396 a, ABGB in der Fassung ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 113/06w
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 113/06w
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Neuregelung und ihrem Verhältnis zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121030
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20060629_OGH0002_0060OB00113_06W0000_001