Rechtssatz RS0121052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121052
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Rechtssatz
Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt.Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 26, KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des Paragraph 52, ASGG führt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/05a
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 41/05a
- 7 Ob 211/17f
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
Vgl auch
- 7 Ob 182/17s
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 182/17s
Vgl auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T1)
- 7 Ob 204/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2025 7 Ob 204/24m
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121052
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0020OB00041_05A0000_001