Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121084×

Rechtssatz RS0121084

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121084

Geschäftszahl

2Ob129/06v

Entscheidungsdatum

10.08.2006

Rechtssatz

Die Inkognitoadoption als solche gefährdet nicht das Kindeswohl. Durch das selbständige, von der Zustimmung der leiblichen Mutter unabhängige Recht des Kindes auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die Abhängigkeit der selbständigen Ausübung eines Grundrechtes von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze wird ein Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt. Auf der einen Seite steht das Interesse der Adoptiveltern an der Geheimhaltung eben mit dem Zweck, unerwünschte Einmischungen der leiblichen Eltern zu verhindern. Wird die Tatsache der Adoption von den Adoptiveltern (bei Einzeladoption von dem Annehmenden) nicht verheimlicht, stehen dem Wahlkind ab 14 Jahren Informationsmöglichkeiten offen. Andererseits kann durch eine Inkognitoadoption den Wünschen einer leiblichen Mutter, die bereits nach der Geburt des Kindes ausdrücklich ihre negative Einstellung zu einem Kontakt deponiert hat, für eine gewisse Zeitspanne Rechnung getragen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 129/06v
    Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 129/06v
    Veröff: SZ 2006/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121084

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20060810_OGH0002_0020OB00129_06V0000_002