Rechtssatz RS0121099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121099
Entscheidungsdatum
05.07.2006
Rechtssatz
Ein mittels Telefax eingebrachter Verfahrenshilfeantrag bedarf einer Verbesserung durch eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Eine die Rechtsmittelfrist unterbrechende Wirkung des Antrages kann nur bei einer fristgemäß verbesserten Einbringung des „Originals" der zur Verbesserung zurückgestellten Kopie des Antragsschriftsatzes eintreten. Die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages kann jedenfalls nun - aus Gründen der Klarstellung - zu einer Zurückweisung des Antrages führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121099
Dokumentnummer
JJR_20060705_OGH0002_0070OB00135_06P0000_001