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Rechtssatz RS0121099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121099

Geschäftszahl

7Ob135/06p

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Rechtssatz

Ein mittels Telefax eingebrachter Verfahrenshilfeantrag bedarf einer Verbesserung durch eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Eine die Rechtsmittelfrist unterbrechende Wirkung des Antrages kann nur bei einer fristgemäß verbesserten Einbringung des „Originals" der zur Verbesserung zurückgestellten Kopie des Antragsschriftsatzes eintreten. Die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages kann jedenfalls nun - aus Gründen der Klarstellung - zu einer Zurückweisung des Antrages führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121099

Dokumentnummer

JJR_20060705_OGH0002_0070OB00135_06P0000_001