Rechtssatz RS0121121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121121
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Rechtssatz
Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach § 1 UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt.Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/06z
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 47/06z
- 4 Ob 20/08g
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass Verletzungen urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte Dritter auch einen Klagegrund nach § 1 UWG idF vor der UrhG-Novelle 2007 bilden können, ist für eine Verletzung des reinen Bildnisschutzes nicht maßgebend, weil es sich bei einer durch den Abgebildeten nicht autorisierten Bildnisveröffentlichung nicht um ein Verhalten handelt, das schon an sich rechtswidrig ist; seine Rechtswidrigkeit ergibt sich erst nach Vornahme einer Interessenabwägung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121121
Dokumentnummer
JJR_20060620_OGH0002_0040OB00047_06Z0000_003