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Rechtssatz RS0121121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121121

Geschäftszahl

4Ob47/06z; 4Ob20/08g

Entscheidungsdatum

11.03.2008

Rechtssatz

Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/06z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 47/06z
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass Verletzungen urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte Dritter auch einen Klagegrund nach § 1 UWG idF vor der UrhG-Novelle 2007 bilden können, ist für eine Verletzung des reinen Bildnisschutzes nicht maßgebend, weil es sich bei einer durch den Abgebildeten nicht autorisierten Bildnisveröffentlichung nicht um ein Verhalten handelt, das schon an sich rechtswidrig ist; seine Rechtswidrigkeit ergibt sich erst nach Vornahme einer Interessenabwägung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121121

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00047_06Z0000_003