Rechtssatz RS0121124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121124
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. Die Differenzierung zwischen allein und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnenden Unterhaltsschuldnern ist auch im Gesetz selbst angelegt (§ 293 Abs 1 lit a ASVG).Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. Die Differenzierung zwischen allein und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnenden Unterhaltsschuldnern ist auch im Gesetz selbst angelegt (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 184/06m
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
- 10 Ob 105/18s
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
Vgl auch
- 3 Ob 123/21s
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 123/21s
Vgl; Beisatz: Eine Heranziehung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes zur teilweisen Abdeckung der Lebenshaltungskosten scheidet aber aus (unter Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen, wonach auch pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld für den beziehenden Elternteil regelmäßig Einkommensersatzfunktion habe). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121124
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00184_06M0000_001