Rechtssatz RS0121128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121128
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Für das Firmenbuchgericht besteht eine Prüfungspflicht, wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der dringende Verdacht besteht, dass die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unwirksam sein könnten. Alleine aus der Weigerung, einen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice zu erwirken, lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschlossen worden. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen. Die in §2 Abs 4 AuslBG normierte Vermutung des Vorliegens einer Beschäftigung hat nämlich zur Voraussetzung, dass der Personengesellschafter Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dazu bedarf es Feststellungen des Erstgerichtes.Für das Firmenbuchgericht besteht eine Prüfungspflicht, wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der dringende Verdacht besteht, dass die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unwirksam sein könnten. Alleine aus der Weigerung, einen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice zu erwirken, lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschlossen worden. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen. Die in §2 Absatz 4, AuslBG normierte Vermutung des Vorliegens einer Beschäftigung hat nämlich zur Voraussetzung, dass der Personengesellschafter Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dazu bedarf es Feststellungen des Erstgerichtes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 54/05t
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 54/05t
- 6 Ob 208/05i
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 208/05i
Auch; Beisatz: Gemäß § 164 HGB iVm § 4 Abs 1 EGG sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht hinausgeht, nicht widersprechen. Damit kommt einem Komplementär schon von Gesetzes wegen ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, worin ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit erblickt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121128
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00054_05T0000_001