Rechtssatz RS0121135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121135
Geschäftszahl
10ObS120/06d
Entscheidungsdatum
17.08.2006
Rechtssatz
Seit dem 1.1.2005 besteht sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Bei Unfällen gebührt bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits-und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach § 53b ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss.Seit dem 1.1.2005 besteht sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Bei Unfällen gebührt bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits-und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach Paragraph 53 b, ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 120/06d
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 120/06d
Beisatz: Durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers kann der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage pro Arbeitsjahr ausgeschöpft werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121135
Dokumentnummer
JJR_20060817_OGH0002_010OBS00120_06D0000_001