Rechtssatz RS0121136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121136
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art42
Rechtssatz
Zu den von Art 42 UN-K erfassten Schutzrechten gehören Patente jedweder Art, auch Verfahrenspatente, da der Patentschutz auch die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse schützt. Die Verkäuferhaftung für Rechtsmängel ist infolge des zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Schutzrechts eines Dritten nach Art 42 Abs 1 lit a und b UN-K territorial begrenzt ist, weshalb der Verkäufer nur für eine Schutzrechtsfreiheit in bestimmten Staaten und nicht für eine weltweite Schutzrechtsfreiheit einzustehen hat. Er haftet zunächst dafür, dass die Ware nach dem Recht des Staates, in dem (nicht: „in den"!) sie weiterverkauft oder in dem sie verwendet werden soll, schutzrechtsfrei ist, sofern die Parteien diesen Verwendungsstaat bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen haben. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Käufer.Zu den von Artikel 42, UN-K erfassten Schutzrechten gehören Patente jedweder Art, auch Verfahrenspatente, da der Patentschutz auch die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse schützt. Die Verkäuferhaftung für Rechtsmängel ist infolge des zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Schutzrechts eines Dritten nach Artikel 42, Absatz eins, Litera a und b UN-K territorial begrenzt ist, weshalb der Verkäufer nur für eine Schutzrechtsfreiheit in bestimmten Staaten und nicht für eine weltweite Schutzrechtsfreiheit einzustehen hat. Er haftet zunächst dafür, dass die Ware nach dem Recht des Staates, in dem (nicht: „in den"!) sie weiterverkauft oder in dem sie verwendet werden soll, schutzrechtsfrei ist, sofern die Parteien diesen Verwendungsstaat bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen haben. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Käufer.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 122/05x
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 122/05x
Beisatz: Eine Vertragsverletzung des Verkäufers liegt jedenfalls dann vor, wenn das Schutzrecht des Dritten tatsächlich besteht; unter den weiteren Voraussetzungen des Art42 UN-K hat der Verkäufer aber auch dann zu haften, wenn das Schutzrecht vom Dritten unzutreffenderweise geltend gemacht wird. Es fällt in die Risikosphäre des Verkäufers, sich in einem solchen Fall mit dem Dritten auseinandersetzen zu müssen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121136
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0100OB00122_05X0000_001