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Rechtssatz RS0121138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121138

Geschäftszahl

1Ob54/06g

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Rechtssatz

Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss vergleiche RS0113324).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 54/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 54/06g
    Beisatz: Hier: Eine von den Organen der Konsumentenschutzsektion des BMJ veröffentlichte Verbraucherinformation. (T1)
    Veröff: SZ 2006/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121138

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20060711_OGH0002_0010OB00054_06G0000_002