Rechtssatz RS0121138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121138
Entscheidungsdatum
11.07.2006
Rechtssatz
Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss (vgl RS0113324).Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss vergleiche RS0113324).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121138
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20060711_OGH0002_0010OB00054_06G0000_002