Rechtssatz RS0121140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121140
Geschäftszahl
Bkv4/04; Bkv2/06; Bkv6/04; Bkv1/07; Bkv4/04; Bkv4/10; 19Ob1/18p
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Rechtssatz
Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt.Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in Paragraph 30, Absatz eins und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt.
Entscheidungstexte
- Bkv 4/04
Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04
- Bkv 2/06
Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2/06
- Bkv 6/04
Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 6/04
Vgl auch; Beisatz: Weder das Assoziierungsabkommen mit der Türkei (64/733/EWG) noch der Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 befreien einen türkischen Staatsangehörigen zur Gänze vom in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernis". (T1)
- Bkv 1/07
Entscheidungstext OGH 11.06.2007 Bkv 1/07
Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter kann - wie bereits der Name sagt - nicht als selbständige vom Anwaltsberuf losgelöste Berufsausübung angesehen werden kann. Wie sich aus § 21b Abs 1 RAO und § 32 RL-BA unzweifelhaft ergibt, ist Hauptzweck der Arbeit in diesem Lebensabschnitt die Ausbildung und Vorbereitung für den Rechtsanwaltsberuf. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Erkenntnis C - 265/03 (Igor Simutenkov) klargestellt, dass das Abkommen nur hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung gilt und sich damit nicht auf die den Zugang zur Beschäftigung betreffenden Regeln erstreckt. Da die rechtsberufliche Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß § 2 Abs 1 RAO nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist, widerspricht das Staatsbürgerschaftserfordernis auch nicht Art. 23 des Partnerschaftsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten und der russischen Föderation. (T2)
- Bkv 4/04
Entscheidungstext OGH 10.10.2011 Bkv 4/04
Beisatz: Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 7. Juli 2011, C-101/10, klargestellt, dass das Assoziierungsabkommen die fehlende österreichische oder mitgliedstaatliche Staatsbürgerschaft nicht ersetzen konnte. Die Prüfung, ob dies hinsichtlich der dem Antragsteller zuerkannten Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung der Fall sein könnte, stellte der Gerichtshof der Entscheidung des nationalen Gerichts anheim. Dies ist jedoch unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 30 RAO zu verneinen. (T3)
- Bkv 4/10
Entscheidungstext OGH 10.10.2011 Bkv 4/10
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Antragstellerin ist Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. (T4)
- 19 Ob 1/18p
Entscheidungstext OGH 12.07.2018 19 Ob 1/18p
Beisatz: Hier: Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121140
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20060801_OGH0002_000BKV00004_0400000_001