Rechtssatz RS0121141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121141
Geschäftszahl
14Os57/06y; Bsw40721/08
Entscheidungsdatum
24.07.2012
Rechtssatz
Ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung ist im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, und es kann die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Art 17 MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden, womit ein auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 3g VerbotsG gestützter Eingriff zulässig ist.Ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung ist im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, und es kann die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Artikel 17, MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden, womit ein auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 3 g, VerbotsG gestützter Eingriff zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 57/06y
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 57/06y
- Bsw 40721/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 24.07.2012 Bsw 40721/08
Vgl; nur: Ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung ist im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, und es kann die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Art 17 MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden. (T1)
Veröff: NL 2012,257
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121141
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20060829_OGH0002_0140OS00057_06Y0000_001