Rechtssatz RS0121144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121144
Entscheidungsdatum
01.08.2006
Rechtssatz
Im Vordergrund der für die Anrechenbarkeit entscheidenden Erwägungen hat zu stehen, ob der Rechtsanwaltsanwärter in concreto hauptberuflich verwendet, sorgfältig ausgebildet und gewissenhaft beaufsichtigt wurde.
In Folge der aktuellen Fortschritte im Bereich ausbildungsspezifischer technischer Kommunikationsmöglichkeiten kann anwaltlicher Ausbildung nicht allein deshalb die gebotene gesetzliche Effizienz abgesprochen werden, weil sie periodisch nicht schwerpunktmäßig in unmittelbaren physisch-psychischen Kontakten, sondern unter Inanspruchnahme telekommunikativer technischer Hilfsmittel realisiert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121144
Dokumentnummer
JJR_20060801_OGH0002_000BKV00004_0500000_001