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Rechtssatz RS0121144

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0121144

Geschäftszahl

Bkv4/05

Entscheidungsdatum

01.08.2006

Norm

RAO §2 Abs2

Rechtssatz

Im Vordergrund der für die Anrechenbarkeit entscheidenden Erwägungen hat zu stehen, ob der Rechtsanwaltsanwärter in concreto hauptberuflich verwendet, sorgfältig ausgebildet und gewissenhaft beaufsichtigt wurde.

In Folge der aktuellen Fortschritte im Bereich ausbildungsspezifischer technischer Kommunikationsmöglichkeiten kann anwaltlicher Ausbildung nicht allein deshalb die gebotene gesetzliche Effizienz abgesprochen werden, weil sie periodisch nicht schwerpunktmäßig in unmittelbaren physisch-psychischen Kontakten, sondern unter Inanspruchnahme telekommunikativer technischer Hilfsmittel realisiert wurde.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/05
    Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121144

Dokumentnummer

JJR_20060801_OGH0002_000BKV00004_0500000_001