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Rechtssatz RS0121154

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121154

Geschäftszahl

8ObS7/06x

Entscheidungsdatum

13.07.2006

Norm

ABGB §1152 A
AngG §6
EStG §78

Rechtssatz

Einer Steuertopfbetriebsvereinbarung mit dem Zweck aus den pauschal einbehaltenen 30 % der jeweiligen vereinbarten Bruttolöhne einen „Topf" zu schaffen, aus dem sämtliche im Ausland anfallenden Abgaben, die für die betroffenen Dienstnehmer anfallen, zu decken sind, wobei gerade keine Zuordnung der einzelnen Lohnabzüge zu bestimmten Mitarbeitern vorgesehen ist, sondern vielmehr die auf Auslandseinsätzen tätigen Mitarbeiter im Hinblick auf die Steuerbelastung im Ausland eine Art Versicherungsgemeinschaft bilden sollen, wodurch die unterschiedlich hohen Steuerbelastungen in den verschiedenen Gastländern ausgeglichen werden sollen und dem erklärten Ziel, den Saldo am Steuertopfkonto möglichst bei Null zu halten sowie der Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn Auszahlungen an ausländische Steuerbehörden größer als Einzahlungen sind, ist grundsätzlich von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 7/06x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 7/06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121154

Im RIS seit

12.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBS00007_06X0000_001