Rechtssatz RS0121156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121156
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Rechtssatz
Aus § 48 PKG lässt sich keine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten. Dass sowohl das BPG als auch das PKG für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen (vgl etwa § 7 Abs 2 BPG, § 48 Abs 4 PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann.Aus Paragraph 48, PKG lässt sich keine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten. Dass sowohl das BPG als auch das PKG für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen vergleiche etwa Paragraph 7, Absatz 2, BPG, Paragraph 48, Absatz 4, PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann.
Schlagworte
Invaliditätspension.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121156
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00095_05M0000_002